Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlängerung eines Erbbaurechts ist grunderwerbsteuerpflichtig
Leitsatz (redaktionell)
Die Verlängerung eines Erbbaurechts unterliegt als Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1
Streitjahr(e)
2017
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Steuerbarkeit der Verlängerung eines Erbbaurechts.
Unter dem 22. November 1960 bestellte A als Grundstückseigentümer erstmals ein Erbbaurecht an dem Grundstück X. Das Erbbaurecht hatte eine Laufzeit bis zum 30. September 2040.
Der Kläger erwarb das Erbbaurecht im Rahmen einer Zwangsversteigerung mit Zuschlagsbeschluss vom 11. Mai 2016.
Unter dem 11. Oktober 2016 erfolgte die 6. Nachtragsvereinbarung zu dem ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag vom 22. November 1960.
Hierin wurde die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags über die ursprüngliche Laufzeit (30. September 2040) bis zum 30. September 2096 vorzeitig um 56 Jahre verlängert. Der jährliche Erbbaurechtszins wurde zudem mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 auf 3.992 € erhöht. Die erste Fälligkeit des Erbbaurechtszinses (1. Oktober bis 30. September) wurde auf den 1. April 2017 bestimmt.
Der Notar zeigte die Verlängerung des Erbbaurechtsvertrags mit Schreiben vom 2. September 2017 gegenüber dem Beklagten an.
Dieser setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 21. September 2017 mit 2.536 € (5 % auf 50.722 €) fest. Hierbei legte er für die Bemessungsgrundlage den Jahreswert in Höhe von 3.992 € multipliziert mit einem Vervielfältiger von 13,277 (11. August 2017 bis 10. Oktober 2017) und multipliziert mit einem Vervielfältiger von 0,957 für eine Aufschubzeit (11. Oktober 2016 bis 10. August 2017) zugr...