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Niedersächsisches FG Urteil vom 02.04.2014 - 9 K 308/12

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Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags.
  2. Das Wahlrecht nach § 7g EStG kann grds. bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt werden.
  3. Zur Frage, ob zwischen Bildung der Rücklage und der Investition ein Finanzierungszusammenhang bestehen muss.
  4. Wird zunächst ein Investitionsabzugsbetrag für ein bestimmtes WG beantragt und wird dieser Antrag im Klageverfahren wegen nicht fristgerechter Anschaffung dieses WG nicht mehr aufrechterhalten, kann stattdessen ein Investitionsabzugsbetrag für ein zwischenzeitlich (fristgerecht) angeschafftes anderes WG nur gebildet werden, wenn seit der tatsächlichen Anschaffung weniger als 3 Jahre vergangen sind und die Anschaffung nicht erkennbar zur Kompensation nachträglicher Einkommenserhöhungen dient.
  5. Die Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags auf ein nicht funktionsgleiches WG ist nicht möglich.
 

Normenkette

EStG § 7g

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.04.2016; Aktenzeichen X R 28/14)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Kläger betreibt in A. einen Gewerbebetrieb „Lohnunternehmen” und in dem ca. 26 km entfernten B. einen landwirtschaftlichen Betrieb.

Da der Kläger für das Lohnunternehmen trotz Aufforderung zunächst keine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns für 2007 beim Finanzamt (FA) eingereicht hatte, schätzte das FA den Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. 10.000 EUR. Der Bescheid wurde am 25. Mai 2009 zur Post gegeben.

Am 4. Juni 2009 legte der steuerliche Berater des Klägers dem FA die Feststellungserklärung nebst Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2007 vor. Hieraus ergab sich zunächst ein laufender Gewinn von 161.978,51 EUR. Dieser ...

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