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Niedersächsisches FG Urteil vom 02.04.2009 - 6 K 11582/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 2 AO unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Ermittlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Ermittlung des Teilwertes für einen Traktor bei einer Entnahme.
  2. Wird bei der Entnahme eines Treckers für diesen eine Inzahlungnahme von 20.000 DM vereinbart, so sind die 20.000 DM der zutreffende Teilwert.
  3. Zum Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO.
  4. Bei Anwendung des § 171 Abs. 5 Satz 2 AO kommt dem Umfang von Ermittlungshandlungen keine maßgebliche Bedeutung zu. Vielmehr wird das tatsächliche Element der Ermittlungshandlungen ersetzt durch den formalen Akt der Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens. Es reicht daher aus, dass im Rahmen des Strafverfahrens überhaupt Ermittlungen im weiteren Sinne vorgenommen worden sind.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4; AO § 171 Abs. 5

 

Streitjahr(e)

1999, 2000

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.09.2010; Aktenzeichen IV B 61/09)

BFH (Beschluss vom 14.09.2010; Aktenzeichen IV B 61/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die richtige verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Behandlung eines zunächst in der Buchführung nicht erfassten Abgangs eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen des Klägers.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1999 und 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr zum 30. Juni. Für diesen Betrieb stellte er Bilanzen auf. Daneben war der Kläger Betriebsleiter eines in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführten Holzrückbetriebes. Gesellschafterinnen der GbR waren in den Streitjahren die Klägerin sowie die Mutter des Klägers. Das Wirtschaftsjahr der GbR ist das Kalenderjah...

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