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Niedersächsisches FG Gerichtsbescheid vom 16.08.2011 - 3 K 421/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer: Nach Erbfall festgesetzte Nachzahlungsbeträge zur ESt und Kosten der Erstellung der Einkommensteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG.
  2. Die ESt des Todesjahres des Erblassers kann beim Erben nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden, weil sie zum maßgeblichen Stichtag noch nicht entstanden ist.
  3. Die Steuerberatungskosten für die Erstellung der ESt-Erklärung für die Erblasserin kann die Erbin nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Es handelt sich nicht um von der Erblasserin herrührende Schulden, wenn die Erbin erst nach Ableben der Erblasserin die Anfertigung der Steuererklärung bei einem Steuerberater in Auftrag gegeben hat.
 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.07.2012; Aktenzeichen II R 50/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob nach dem Erbfall festgesetzte Nachzahlungsbeträge zur Einkommensteuer und die Kosten der Erstellung der Einkommensteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind.

Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrer am 7. Dezember 2008 verstorbenen Mutter. Aus den Einkünften der Erblasserin im Jahr 2008 bis zum Todeszeitpunkt ergab sich eine anteilige Abschlusszahlung aus den Einkünften der Erblasserin bei der Einkommensteuer in Höhe von 933,51 €. Für die Anfertigung der Steuererklärung durch einen Steuerberater für den Zeitraum bis zum Todestag der Mutter wandte die Klägerin weitere 719,47 € auf. Die Klägerin beantragte, diese Beträge als Nachlassverbindlichkeiten bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer abzusetzen. Dies lehnte das FA ab. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Die Klägerin hält daran fest, dass es sich insoweit um abzugsfähig...

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