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Niedersächsisches FG Beschluss vom 29.06.2000 - 5 V 40/98

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ein nur mündlich erteilter Bauauftrag reicht für den Beginn der Errichtung eines Gebäudes im Sinne des § 27 Abs. 2 UStG nicht aus

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Errichtung eines Gebäudes setzt gem. Abschn. 148a Abs.5 Satz 2 UStR 2000 u.a. die Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer voraus.
  2. Zivilrechtlich erfordert ein derartiger Bauauftrag zwar keine Schriftform, die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen sind davon aber unabhängig.
  3. Umsatzsteuerlich ist erforderlich, dass der Bauauftrag leicht nachprüfbar ist. Ein mündlich vereinbarter Bauauftrag gewährleistet die leichte Nachprüfbarkeit nicht.

Normenkette

UStG § 9 Abs. 2; UStG § 27 Abs. 2; UStR 2000 Abschn. 148 a Abs. 5 S. 2

Tatbestand

Die Antragstellerin errichtete in H. ein Studentenwohnheim und eine Kindertagesstätte. Unter dem 22. und 27. Juli 1993 fertigte die Bauunternehmung O. GmbH Besprechungsberichte und Aktenvermerke zu der geplanten Baumaßnahme. Hinsichtlich deren Inhalts wird auf deren in Kopie zu den Betriebsprüfungsakten gelangten Text Bezug genommen. Am 24. August erteilte die Antragstellerin der Fa. O. GmbH telefonisch den Auftrag zur schlüsselfertigen Erstellung der Kindertagesstätte zu einem Pauschalpreis von 4.3000.000 DM netto. Die O. GmbH bestätigte die Auftragserteilung mit Schreiben vom selben Tag, das im Wesentlichen folgenden Wortlaut hat:

" ... wir bestätigen Ihnen das Ergebnis der telefonischen Verhandlung zwischen Ihnen und unserem Herrn M. vom 24.08.1993 zur Auftragsvergabe der schlüsselfertigen Erstellung o.g. Baumaßnahme.

Auf der Grundlage der geführten Verhandlungen sowie der der VOB, Teil B und C, wurde für die schlüsselfertige Erstellung inklusive der Stellung der Tragwerksplanung mit Schal- und Bewehrungsplänen und Gründungsa...

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