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Niedersächsisches FG Beschluss vom 28.07.2014 - 3 V 226/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung nach § 129 AO; Divergenz zwischen den Elster- und den Elster-Lohn I-Daten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Korrektur eines Steuerbescheids nach § 129 AO.
  2. In der Übernahme fehlerhaft übertragener LSt-Daten muss keine Unrichtigkeit nach § 129 AO liegen.
  3. Hat der Stpfl. seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der elektronisch per Elster an das FA übermittelten ESt-Erklärung zutreffend erklärt, weichen die Angaben in der von dem ArbG via Elster Lohn I übermittelten elektronischen LSt-Bescheinigung zu Gunsten des Stpfl. hiervon ab und setzt das FA - trotz eines computergestützten Bearbeitungshinweises wegen dieser Divergenz - die ESt auf der Grundlage der - unzutreffenden - Lohnangaben des ArbG fest, kommt eine Berichtigung der fehlerhaften Steuerfestsetzung nach § 129 AO nicht in Betracht.
 

Normenkette

AO § 129

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid 2012 vom 2. August 2013 nach § 129 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden durfte.

Die Antragsteller sind verheiratet und wurden für Zwecke der Einkommensbesteuerung des Streitjahres zusammen veranlagt. Im Jahr 2013 übermittelten sie ihre Einkommensteuererklärung in elektronischer Form via Elster und übersandten außerdem die komprimierte Steuererklärung an das Finanzamt. In der Steuererklärung gab der Antragsteller bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit – zutreffend – einen Bruttoarbeitslohn von 41.046,- € sowie einbehaltene Lohnsteuer i.H.v. 4.605,96 € an.

Ebenso übermittelte der Arbeitgeber des Antragstellers dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung via Elster Lohn I und teilte – versehentlich unzutreffend – einen Brutt...

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