Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abzugsfähigkeit ausländischer Quellensteuern
Normenkette
EStG § 34c Abs. 2; KStG §§ 15, 19, 8b
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ausländische Quellensteuern auf nach § 8b KStG steuerfreie Streubesitzdividenden gemäß § 7 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 26 Abs. 6 KStG und § 34 c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft abziehbar sind.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Gründung, der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Unternehmen aller Rechtsformen und Wirtschaftszweige, von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen sowie die Vornahme aller damit zusammenhängender Geschäfte ist. Sie ist alleinige Gesellschafterin der .. AG mit Sitz in… Seit Januar 2006 ist die Klägerin im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft Organträgerin der … AG (Organgesellschaft). Der Gewinnabführungsvertrag datiert auf den ….2005.
Die Organgesellschaft bezog im Streitjahr 2007 über Anteile an Investmentfonds Dividenden aus in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. U.a. hielt die Organgesellschaft 6.577.969 Anteile an dem …-Fonds. Dabei handelt es sich um einen Aktienfonds, der schwerpunktmäßig in Aktien von in- und ausländischen Gesellschaften investiert hat, wobei sich die Beteiligungen jeweils auf Streubesitzanteile, d.h. auf Beteiligungen mit einer Beteiligungsquote unter 10 % beschränkten. Die ausländischen Gesellschaften waren dabei in Staaten ansässig, mit denen Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hatte (Belgien, Schweiz, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Großbritannien, USA). Die ausländischen Dividenden unterlagen im Ansäss...