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Niedersächsisches FG Beschluss vom 13.04.2007 - 10 S 28/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leichtfertig oder vorsätzlich unrechtmäßiger Bezug von Kindergeld

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung erfasst § 70 Abs. 2 EStG auch Änderungen, die nach Ergehen des ursprünglichen Bescheides eintreten.
  2. Allein eine pflichtwidrige Handlung begründet keinen bedingten Vorsatz.
 

Normenkette

EStG § 31 S. 3, § 70 Abs. 2; AO §§ 370, 378; ZPO § 114

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005

 

Tatbestand

Der Antragsteller lebt mit seiner Ehefrau mindestens seit dem Jahr 2000 dauerhaft in Polen. Die im Juli 1987 geborene Tochter der Ehefrau und Stieftochter des Antragstellers lebt seit Mitte 1995 in Polen.

Unter dem 19. November 1990 hatte der Antragsteller die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld für seine damals in seinem Haushalt lebende Stieftochter beantragt. Das Kindergeld wurde mit Bescheid vom 17. Januar 1991 festgesetzt und auf das vom Antragsteller benannte Konto überwiesen.

Im Juni 2005 kam ein anlässlich von Ermittlungen zur Kindergeldfortzahlung nach Erreichen des 18. Lebensjahres der Stieftochter an die nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes aktuelle deutsche Anschrift des Antragstellers übersandtes Schreiben als unzustellbar zurück. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen teilte der Antragsteller mit, dass er bis Ende März 2000 mit seiner Frau in N. gewohnt habe und seitdem in Polen lebe. Seine Stieftochter besuche seit September 1995 die Schule in Polen, zurzeit gehe sie auf das Gymnasium.

Nach Anhörung des Antragstellers hob die beklagte Familienkasse der Agentur für Arbeit (im folgenden: Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung ab Januar 1996 auf und forderte das bis einschließlich Mai 2005 überzahlte Kindergeld in Höhe von 15.087,68 DM zurück. Den hiergegen eingelegten...

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