Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Verletztengeldes bei unregelmäßiger Arbeitsverrichtung
Orientierungssatz
1. Bei der Berechnung des Verletztengeldes ist das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu ermitteln und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen.
2. Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann bestimmen, dass bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorgesehen werden können, die sicherstellen, dass das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
3. Eine nicht kontinuierliche Arbeitsverrichtung und -vergütung liegt dann vor, wenn erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Schwankungen sowohl hinsichtlich der Arbeitsverrichtung als auch der -vergütung gegeben sind. Dabei ist entscheidend der Wechsel von tatsächlicher Beschäftigung und Nichtbeschäftigung; hinzutreten muss eine nicht kontinuierliche Arbeitsvergütung. Maßgeblich hierfür sind Zeiten ohne Arbeitsentgeltzahlung trotz fortbestehender Beschäftigungsverhältnisses.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Verletztengeldes.
Der 1966 geborene und seinerzeit als Blechner beschäftigte Kläger erlitt am 10. April 2006 einen Arbeitsunfall, als er beim Absteigen von einem Dach auf einer Leiterstufe abrutschte und sich beim Sturz auf das linke Handgelenk eine Luxationsfraktur zuzog.
Nach sechswöchiger krankheitsbedingter Entgeltfortzahlung bewilligte die Krankenkasse des Klägers mit Bescheid vom 6. Juni 2006 vom 23. Mai 2006 an Verletztengeld i.H.v. kalendertäglich 64,06 EUR. Hierbei legte sie - ausgehend vo...