Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. fehlender Anordnungsanspruch. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Abgrenzung von Einkommen und Vermögen. Erbschaft. Erbfall nach Antragstellung. Einkommensberücksichtigung. Verwertung eines ererbten Kfz. Einmalige Einnahme. Tatsächlicher Zufluss. Möglichkeit der Veräußerung. Anordnungsgrund
Leitsatz (amtlich)
1. Tritt ein Erbfall bei laufendem SGB II-Leistungsbezug ein, ist das Erbe Einkommen iS von § 11 Abs 1 SGB II (st Rspr des BSG, zuletzt Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 70).
2. Gehört zur Erbmasse ein werthaltiges und veräußerungsfähiges Kfz, hat der SGB II-Leistungsbezieher dieses Einkommen zu verwerten, um seinen Bedarf zu sichern. Solange dies nicht erfolgt und das Kfz weiterhin vorhanden ist, fehlt es an der Hilfebedürftigkeit und damit am Anordnungsanspruch.
Normenkette
SGB II §§ 9, 11 Abs. 3; BGB § 1922 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 4. September bis zum 31. Dezember 2015 und im Wege der Beschwerde die Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe (PKH) für die erste Instanz.
Der 1966 geborene Antragsteller und die 1957 geborene Antragstellerin leben in einer Bedarfsgemeinschaft, standen bereits im Jahr 2014 im Leistungsbezug und stellten am 17. Juli 2015 einen Weiterbewilligungsantrag auf SGB II