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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.06.1977 - L 5 K 63/76

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Leitsatz (amtlich)

1. Den Anteil an den Kosten des vertrauensärztlichen Dienstes kann die LVA als dessen Träger von jeder beteiligten KK durch - anfechtbaren - Verwaltungsakt fordern.

2. Die LVA hat die Kosten des vertrauensärztlichen Dienstes auf die KK angemessen zu verteilen. Dabei hat sie den unterschiedlichen Mitgliederstrukturen - insbesondere mit Rücksicht auf die landwirtschaftliche KK - und der damit verbundenen verschieden hohen Kostenverursachung Rechnung zu tragen. Eine Umlage zu 100 % aller Mitglieder jeder KK ist nicht angemessen und damit unzulässig.

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 11.10.1976; Aktenzeichen S 9 So 4/75)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.11.1978; Aktenzeichen 12 RK 32/77)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Weise die Beklagte die Klägerin an den Kosten des vertrauensärztlichen Dienstes im Jahre 1974 zu beteiligen hat.

Der Ausschuß für die Gemeinschaftsaufgaben der Krankenversicherung beschloß am 22. März 1974 gegen die Stimme des Vertreters der landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Kosten für den vertrauensärztlichen Dienst im Jahre 1974 nach der Zahl der Mitglieder der einzelnen Krankenkassen umzulegen. Daraufhin hat die Beklagte durch Bescheid vom 27. Februar 1975 von der Klägerin eine Kostenbeteiligung von 148.230,– DM gefordert. Sie hat sich dabei auf das Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 (Aufbaugesetz in RGBl. I S.577), auf § 87 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (KVLG in BGBl. I S. 1433) und auf die Bestimmungen des Reichsarbeitsministers übe...

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