Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Erfüllung der Anwartschaftszeit. echter Grenzgänger. Nichtberücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Unfalltaggeld bzw Verletztentaggeld aus der Schweiz. keine vergleichbare Leistung zum Verletztengeld oder Krankengeld im deutschen Recht. keine analoge Anwendung der erweiterten Rahmenfrist des § 143 Abs 3 SGB 3. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 11 AL 20/17 R
Orientierungssatz
1. Bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit eines echten Grenzgängers werden Zeiten des Bezugs von Unfalltaggeld, welches außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses von dem Träger der schweizerischen Unfallversicherung gezahlt wird und nicht der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterliegt, nicht berücksichtigt.
2. Die Regelung der erweiterten Rahmenfrist des § 143 Abs 3 SGB 3 kann in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke keine analoge Anwendung finden.
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11.02.2015 - S 1 AL 121/14 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 01.05.2013.
Der 1958 geborene Kläger ist gelernter Schreiner. Seit 2007 ist er - mit Unterbrechungen - zumeist in der Schweiz als Arbeitnehmer verschiedener Zeitarbeitsfirmen auf Montage beschäftigt gewesen. Während seiner Beschäftigung in der Schweiz kehrte er nach seinen Angaben im Zusatzblatt “Prüfung Grenzgänger-Eigenschaft„ vom 07.05.2013 regelmäßig am Freitag an seinen Wohnsitz in Deutschland, N, zurück und fuhr sonntags wieder in die Schweiz. Zudem...