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LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 06.03.2014 - L 5 KR 253/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Diabetes mellitus Typ 1. Continous Glucosemonitoring System (CGMS). neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode. keine Kostenerstattung

 

Orientierungssatz

1. Bei dem CGMS handelt es sich um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode im Sinne des § 135 Abs 1 SGB 5. Die kontinuierliche Glukosemessung stellt ein anderes - neues - Konzept im Rahmen einer vertragsärztlichen Behandlungsmethode dar (vgl LSG Hamburg vom 22.7.2013 - L 1 KR 38/13; aA LSG Halle vom 29.1.2013 - L 4 KR 89/12 B ER, vgl zum Meinungsstand auch LSG Potsdam vom 27.11.2013 - L 1 KR 265/13 B ER).

2. Soweit geltend gemacht wird, durch das CGMS werde ein elementarer Behinderungsausgleich erzielt, kann dies die Prüfung dieser neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode durch den GBA nicht entbehrlich machen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.07.2015; Aktenzeichen B 3 KR 5/14 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 22.08.2013 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für das zwischenzeitlich beschaffte "Continuous Glucosemonitoring System (CGMS)" zur kontinuierlichen Blutzuckermessung.

Die 2008 geborene Klägerin, die bei der Beklagten krankenversichert ist, leidet an einem Diabetes mellitus Typ I und ist bereits mit einer Insulinpumpe der Firma Medronic GmbH Medizintechnik versorgt. Mit Schreiben vom 16.04.2012 beantragte die Klägerin die Versorgung mit einem CGMS und legte ein Gutachten des Oberarztes Dr. L, Abteilung Kinder- und Jugendmedizin des Klinikums M, T, vom 02.03.2010 sowie einen Kostenvoranschlag der Firma Medronic GmbH Medizintechnik, vor. Nach An...

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