Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Berechnung. Einkünfte im Bezugszeitraum. während der Elternzeit vorab für die nach Ende des Elterngeldbezugs erbrachte Arbeitsleistung gezahltes Arbeitsentgelt
Orientierungssatz
Allein der tatsächliche Zufluss und damit die Erzielung von Einkommen genügt für die Anwendung des § 2 Abs 3 BEEG indes nicht. Die Vorschrift verlangt zusätzlich, dass das erzielte Einkommen gerade aus einer Erwerbstätigkeit stammt, die der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum ausgeübt hat (aA wohl Dau, JurisPR-SozR 10/2010 Anm 4; SG Freiburg (Breisgau) Urteil vom 23.2.2010 - S 9 EG 3918/09). Dies schließt der Senat aus Systematik, Entstehungsgeschichte sowie insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.05.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2009 verurteilt, das Elterngeld neu zu berechnen und bei dieser Berechnung als anzurechnende Einkünfte aus der Verdienstabrechnung der S Notarkammer vom 13.02.2009 lediglich die für den Berufsschulunterricht gezahlten Beträge von jeweils 184,07 Euro anzurechnen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von während des Elterngeldbezugs ausgezahlten Entgelts für eine unmittelbar im Anschluss ausgeübte Erwerbstätigkeit.
Der Kläger ist Notarassessor und Vater des am 00.00.2008 geborenen Kindes T.
Der Kläger nahm nach der Geburt für den 1. und 2. Lebensmonat seiner Tochter Elternzeit ohne Dienstbezüge in Anspruch und beantragte Elterngeld für die Zeit vom 00.00.2008 bis 23.02.2009.
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