Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Höhe des Elterngeldes
Orientierungssatz
1. Das Elterngeld ist nach dem im Bemessungszeitraum erzielten monatlichen Einkommen zu bestimmen. Erzielt ist es erst dann, wenn es auch tatsächlich zugeflossen ist.
2. Die Berechnung des Elterngeldes orientiert sich an der Bemessung des Arbeitslosengeldes. Für dieses gilt das Zuflussprinzip. Der Gesetzgeber hat beim Elterngeld bewußt darauf verzichtet, außerhalb des Bemessungszeitraumes nachgezahltes Arbeitsentgelt bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen und es beim tatsächlich im Bemessungszeitraum gezahlten Einkommen zu belassen.
3. Die Berechnung des Elterngeldes ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nur ein zeitnah gewährtes Elterngeld, dessen Höhe durch typisierende Regelung ermittelt wird, ist geeignet, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern.
4. Eine Steuergutschrift nach Steuerklassenwechsel, welche erst nach Ablauf des Bemessungszeitraumes erteilt worden ist, bleibt bei der Festsetzung der Höhe des Elterngeldes unberücksichtigt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20.04.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtlichen Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Einkommensnachzahlung und eine Steuergutschrift nach Steuerklassenwechsel elterngeldsteigernd zu berücksichtigen sind.
Der am 00.00.1980 geborene Kläger war zunächst beim M NRW beschäftigt, im Juni 2007 zu einem Bruttogehalt von 2.756,81 EUR (1.612,13 EUR netto), im Juli 2007 (bis 15.07) zu einem Bruttogehalt ...