Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Elterngeldberechnung. Selbständiger. Einkünfte im Bezugszeitraum. anspruchsmindernde Berücksichtigung: vor der Elternzeit erarbeitetes Einkommen. Zuflussprinzip
Leitsatz (amtlich)
Für die Berechnung des Einkommens im Bezugszeitraum nach § 2 Abs 3 S 1 BEEG gilt auch bei Freiberuflern und Selbständigen das Zuflussprinzip (entgegen SG München vom 15.1.2009 - S 30 EG 37/08 = SozSichplus 2009, Nr 5, 12).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes.
Der Kläger, geboren am ..., ist bei der ... beschäftigt und bezieht Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als ... Sachverständiger. Er und seine Ehefrau beantragten am 18.8.2008 Elterngeld für ihr viertes gemeinsames Kind ..., geboren am ... Von der Ehefrau wurde Elterngeld für 12 Monate ab Geburt beantragt, vom Kläger für den 4. Lebensmonat des Kindes (...). Der Ehefrau wurde Elterngeld für den beantragten Zeitraum mit gesondertem Bescheid bewilligt, der nicht Verfahrensgegenstand ist.
Mit Bescheid vom 4.6.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger Elterngeld für den beantragten Zeitraum in Höhe von 375 € (Mindestbetrag zzgl. Geschwisterbonus). Maßgeblich hierfür waren ein festgestelltes durchschnittliches monatliches Einkommen vor der Geburt in Höhe von 4011,28 € - hiervon zu berücksichtigen 2700 € (Höchstbetrag gem. § 2 Abs. 3 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ≪BEEG≫) - sowie Einkünfte nach Steuern aus der selbstständigen Tätigkeit während der Elternzeit in Höhe von 2846,34 €. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5.6.2009 Widerspruch. Zur Begründung brachte er vor, er habe tatsächlich während der Elternzeit weder im Angestelltenverhältnis noch freiberuflich gearbeitet un...