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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.05.2017 - L 13 EG 5/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. maßgeblicher Bemessungszeitraum. Einkommen aus Gewerbebetrieb. steuerliche Veräußerungsverluste bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft ausreichend. Erbringung von Arbeitsleistungen nicht erforderlich

 

Orientierungssatz

1. Zum Einkommen aus Gewerbebetrieb als einer Form des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gehört gemäß § 2 Abs 1 S 3 Nr 2 BEEG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG und § 17 Abs 1 S 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wobei gemäß § 17 Abs 4 S 1 EStG als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft gilt (vgl zur Maßgeblichkeit des steuerrechtlichen Einkommensbegriffs BSG vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R = BSGE 122, 102 = SozR 4-7837 § 2b Nr 3 und vom 27.6.2013 - B 10 EG 10/12 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 22).

2. Für die Bestimmung des Bemessungszeitraumes nach § 2b Abs 3 S 1 BEEG ist es unerheblich, ob lediglich negatives Einkommen, also ein Verlust erwirtschaftet wurde (vgl BSG vom 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R aaO) oder ob der Elterngeldberechtigte im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Beteiligung ins Gewicht fallende Arbeitsleistungen erbringen musste (vgl BSG vom 26.3.2014 - B 10 EG 4/13 R).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.10.2017; Aktenzeichen B 10 EG 9/17 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18.01.2016 geändert und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt drei Achtel der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Der am 00.00.1979 geborene Kläger betrieb bis 2012 ein Gewerbe. Von 2012 bis 2014 war er einer von drei Gesellschaftern der C mit Sitz in M. ...

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