Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung der Dauer der Behandlungsbedürftigkeit eines Versicherten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls
Orientierungssatz
1. Voraussetzung dafür, dass für einen bestimmten Zeitraum ein Anspruch auf Anerkennung von Behandlungsbedürftigkeit als Folge eines erlittenen Arbeitsunfalls besteht, ist, dass zwischen dem Unfallereignis und der Behandlungsbedürftigkeit der Unfallfolge ein Ursachenzusammenhang i. S. der Theorie der wesentlichen Bedingung besteht. Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit.
2. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. des Unfallschadens abgeleitet werden.
3. Das Tatsachengericht, das ein erläuterungsbedürftiges Sachverständigengutachten eingeholt hat, kann nach §§ 118 SGG, 411 Abs. 3 ZPO, von dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung eine Erläuterung verlangen. Stellt ein Beteiligter einen entsprechenden Beweisantrag, so ist dem im Regelfall nachzukommen, weil der Beteiligte hiermit sein Fragerecht nach §§ 116 SGG, 402, 397 ZPO als Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausübt, vgl. BSG, Urteil vom 12. April 2000 - B 9 VS 2/99 R.
4. Anstelle einer persönlichen Vernehmung des Sachverständigen kann das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch machen, den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens zu veranlassen, vgl. BSG, Beschluss vom 24. Juli 2012 - B 2 U 100/12 B.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09.01.2009 wird geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 11.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2005 verurteilt, beim Kläger Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des ...