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LSG Hamburg Urteil vom 26.03.2014 - L 2 AL 44/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Vorläufige Bewilligung. Auslegung. Anrechnung von Nebeneinkommen. Hinzutreten einer weiteren selbständigen Tätigkeit. Bestandsschutz. Erstattung

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Arbeitslose zwei selbständige Tätigkeiten ausgeübt, die voneinander unabhängig sind, ist Bestandsschutz nach § 141 Abs. 3 SGB III a.F. für jede der beiden Tätigkeiten gesondert zu prüfen

 

Normenkette

SGB III a.F. § 119 Abs. 3, § 141 Abs. 1-3; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGB IV § 15 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 2; BGB § 133

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin 15 v.H. der notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anrechnung von Nebeneinkommen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg).

Die 1956 geborene Klägerin war vom 1. April 2004 bis zum 30. Juni 2008 als kaufmännische Angestellte im A. H. in einem Umfang von 12,46 Stunden wöchentlich und vom 1. Juli 2008 bis zum 30. September 2008 als Buchhalterin in einer Ergotherapiepraxis in einem Umfang von 40 Stunden wöchentlich versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 13. August 2007 bis zum 18. Januar 2008 erhielt sie Krankengeld von der Techniker Krankenkasse. Daneben war sie mit dem "Brennstoffhandel G." seit dem 1. Juli 1985 selbständig tätig. Am 12. Januar 2004 meldete sie darüber hinaus die Ausübung eines Kontierungs- und Schreibbüros unter der Firmierung "B." an.

Mit der Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 gab die Klägerin im Antragsformular an, seit dem 1. April 2004 den Brennstoffhandel mit wöchentlich 6 Stunden und den Büroservice seit dem 1. September 2007 im Rahmen einer Tätigkeit von 8 Stunden wöchen...

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