Entscheidungsstichwort (Thema)
Kurzarbeitergeldanspruch. Wirksamkeit der Antragstellung. Versäumung der Ausschlussfrist. Mindestanforderung an Antragsinhalt. persönliche Angaben über die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer. Ausschluss des Arbeitnehmers von der Geltendmachung seines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld. Inhaberschaft des Kurzarbeitergeldanspruchs. Prozessstandschaft des Arbeitgebers und der Betriebsvertretung
Orientierungssatz
Die in der als Ausschlussfrist konzipierten Frist des § 325 Abs 3 SGB 3 zu stellenden Anträge auf Kurzarbeitergeld haben als Mindestinhalt die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für die betroffenen Arbeitnehmer aufzuweisen.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Kurzarbeitergeldes (Kug) für die Monate Mai und Juli 2020 unter Berücksichtigung weiterer Arbeitnehmer.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich von Lackierarbeiten an Flugzeugen und Bau von Flugzeughallen in der Rechtsform einer GmbH. Für die Monate von Mai bis Dezember 2020 setzte sie für den Gesamtbetrieb Kurzarbeit fest und zeigte dies der Beklagten am 2. Juni 2020 an. Sie gab an, die betriebsübliche Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich werde auf 0 Stunden reduziert und begründete dies mit der Corona-Pandemie, aufgrund derer sich die Produktionsraten des einzigen Kunden der Firma erheblich verringert hätten, was zum nahezu vollständigen Stillstand der Lackieranlagen führe.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2020 stellte die Beklagte das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die G...