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LSG Hamburg Urteil vom 23.11.2022 - L 2 AL 31/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kurzarbeitergeldanspruch. Wirksamkeit der Antragstellung. Versäumung der Ausschlussfrist. Mindestanforderung an Antragsinhalt. persönliche Angaben über die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer. Ausschluss des Arbeitnehmers von der Geltendmachung seines Anspruchs auf Kurzarbeitergeld. Inhaberschaft des Kurzarbeitergeldanspruchs. Prozessstandschaft des Arbeitgebers und der Betriebsvertretung

 

Orientierungssatz

Die in der als Ausschlussfrist konzipierten Frist des § 325 Abs 3 SGB 3 zu stellenden Anträge auf Kurzarbeitergeld haben als Mindestinhalt die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für die betroffenen Arbeitnehmer aufzuweisen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.06.2024; Aktenzeichen B 11 AL 1/23 R)

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Kurzarbeitergeldes (Kug) für die Monate Mai und Juli 2020 unter Berücksichtigung weiterer Arbeitnehmer.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen im Bereich von Lackierarbeiten an Flugzeugen und Bau von Flugzeughallen in der Rechtsform einer GmbH. Für die Monate von Mai bis Dezember 2020 setzte sie für den Gesamtbetrieb Kurzarbeit fest und zeigte dies der Beklagten am 2. Juni 2020 an. Sie gab an, die betriebsübliche Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich werde auf 0 Stunden reduziert und begründete dies mit der Corona-Pandemie, aufgrund derer sich die Produktionsraten des einzigen Kunden der Firma erheblich verringert hätten, was zum nahezu vollständigen Stillstand der Lackieranlagen führe.

Mit Bescheid vom 3. Juni 2020 stellte die Beklagte das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug fest. Weiter heißt es in dem Bescheid:

„Kug wird deshalb den von dem Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ihres Betriebes, sofern diese die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (§ 98 SGB III),

ab 01.05.2020 für die Zeit des Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen, längstens jedoch bis 30.04.2021 bewilligt.

Das Kug ist jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen (vgl. Nr. 1 der Hinweise zum Antragsverfahren Kug).“

Auf die Anträge für Mai 2020 (Eingang bei der Beklagten am 31. August 2020) bis Juli 2020 (Eingang bei der Beklagten am 2. November 2020) hin gewährte die Beklagte mit Bescheiden vom 23. September 2020 und vom 12. November 2020 Kug und erstattete pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge. Mit Korrekturanträgen vom 28. April 2021 beantragte die Klägerin u.a. für Mai 2020 Kug für einen weiteren, in der Kug-Abrechnungsliste nicht aufgeführten Arbeitnehmer sowie für Juli 2020 für 16 weitere Arbeitnehmer. Mit Bescheiden vom 29. Juli 2021 und Widerspruchsbescheiden vom 31. August 2021 lehnte die Beklagte dies unter Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab.

Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, die rechtzeitige Einreichung der Antragsformulare am 31. August 2020 und 2. November 2020 sei ausreichend, um die Ausschlussfrist zu wahren. Der Gesetzgeber habe in § 323 Abs. 2 Satz 3 SGB III lediglich für das Saison-Kug vorgeschrieben, dass Namen, Anschriften und die Sozialversicherungsnummern der Arbeitnehmer/-innen mitzuteilen seien. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Kug nicht von der Angabe der beantragten Höhe des Kug abhängig sei. Auch aus § 16 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ergebe sich, dass die Unvollständigkeit von Angaben nicht die Wirksamkeit der Antragstellung berühre. Die Beklagte stelle für die Beantragung von Kurzarbeitergeld ein Formular zur Verfügung, welches suggeriere, dass mit dessen rechtzeitiger Einreichung der Antrag wirksam gestellt sei.

Mit Urteil vom 6. Juli 2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ist der Begründung der Widerspruchsbescheide gefolgt. Ergänzend ist ausgeführt, Anspruchsinhaber des Anspruchs auf Kug sei der jeweilige Arbeitnehmer, für den der Arbeitgeber als Verfahrensstandschafter tätig werde. Deshalb sei für jeden einzelnen Arbeitnehmer innerhalb der Ausschlussfrist der Antrag auf Kug zu stellen. Ohne in der fristgerecht eingereichten Abrechnungsliste aufgeführt zu sein, liege für die einzelnen Arbeitnehmer kein fristgerechter Antrag vor. Bei verspäteter Antragstellung trete nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 325 Abs. 3 SGB III ein vollständiger Anspruchsverlust ein. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gemäß § 27 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ausgeschlossen. Eine Zulassung des verspäteten Antrages wegen einer besonderen Härte sei nicht möglich, weil § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB auf nachträglich zu beantragende Leistungen wie das Kurzarbeitergeld (§ 323 Abs. 2 SGB III) keine Anwendung finde.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 6. Juli 2022 zugestellte Urteil am 8. August 2022, eine...

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