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LSG Hamburg Urteil vom 22.09.2004 - L 1 KR 1/03

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Hamburg (Urteil vom 02.08.2002; Aktenzeichen S 21 KR 372/00)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. August 2002 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat den Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Im Streit ist noch, ob die beklagten Krankenkassen verpflichtet sind, die vom privaten Pflegedienst der Klägerin ab 1. Juni 2000 auf Grund ärztlicher Verordnungen bei Versicherten der Beklagten erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach den Bedingungen und Vergütungssätzen der von den beklagten Krankenkassen zum 31. Dezember 1998 gekündigten Verträge bis zum Abschluss neuer Verträge zu bewilligen und abzurechnen.

Nachdem die bisherigen Kläger zu 2) und 3) -A. P. mbH und M. L. - gegen das die Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts vom 2. August 2002 Berufung nicht eingelegt haben, wendet sich allein die bisher unter 1) geführte Klägerin gegen diese Entscheidung.

Zwischen der Klägerin, anderen Pflegeunternehmen und den beklagten Betriebskrankenkassen waren 1994 Verträge über die Durchführung häuslicher Pflege- und Versorgungsleistungen abgeschlossen worden. Die Betriebskrankenkassen kündigten diese Verträge zwar zum Jahresende 1998 zum Zwecke angestrebter Kostensenkung bei diesen Leistungen, räumten der Klägerin (und anderen Pflegeunternehmen) jedoch die Möglichkeit ein, einstweilen weiterhin zu den bisherigen Vertragsbedingungen tätig zu werden und abzurechnen, um eine praktikable Regelung während der Dauer der seit Juni 1999 laufenden Verhandlungen über einen neuen Vertrag zu haben. Die Leistungserbringer, einschließlich der Klägerin, bildeten eine Verhandlungsgemeinschaft, der u. ...

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