Entscheidungsstichwort (Thema)
Kurzarbeitergeldanspruch. Wirksamkeit der Antragstellung. Versäumung der Ausschlussfrist. Erklärungsgehalt des Anerkennungsbescheids. nach seinem Wortlaut kein Bewilligungsbescheid. zweistufiges Verfahren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. coronabedingte Besonderheiten. Übermittlungsrisiko. lange Postlaufzeit. Bereitstellung eines E-Mail-Postfaches. fehlende Empfangsbereitschaft. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Nachsichtgewährung. höhere Gewalt. Sendungsverfolgung
Orientierungssatz
1. Es handelt sich auch dann um einen Anerkennungsbescheid im zweistufigen Verfahren für die Gewährung von Kurzarbeitergeld, wenn im Verfügungssatz des Bescheides Kurzarbeitergeld bewilligt und auf das Erfordernis des Nachweises der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen hingewiesen wird.
2. Eine starke Betroffenheit von bestehenden coronabedingten Beschränkungen und Unwägbarkeiten rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iS von § 27 Abs 5 SGB 10 und eine Nachsichtgewährung bei der Versäumung der Ausschlussfrist.
3. Das Übermittlungsrisiko für den rechtzeitigen Zugang des Antrags und damit auch das Risiko einer langen Postbeförderung trägt der Antragsteller auch bei coronabedingten Besonderheiten.
4. Es besteht auch dann kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, wenn das E-Mail-Postfach der Agentur für Arbeit aufgrund des Umfangs der Antragsunterlagen nicht empfangsbereit war.
5. Nachsicht zu gewähren, weil die versäumte materiell- rechtliche Ausschlussfrist auf Umständen "höherer Gewalt" beruht, kommt jedenfalls nicht wegen einer erheblich verzögerten Postzustellung in Betracht, wenn der Absender nicht die Möglichkeit der zur Verfügung stehenden Sendungsverfolgung genutzt hat, um ggf andere Maßnahmen zum rechtzeitigen Bewirken d...