Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung des erstangegangenen Sozialleistungsträgers zur Bewilligung vorläufiger Leistungen - Voraussetzungen einer wirksamen Weiterleitung des Leistungsantrags
Orientierungssatz
1. Die wirksame Weiterleitung eines Leistungsantrags nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB 9 setzt tatbestandlich einen fristauslösenden Antrag auf Leistungen zur Teilhabe voraus.
2. Dies ist erst dann der Fall, wenn Unterlagen vorliegen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen. Bei Unklarheit hat eine Weiterleitung nicht zu erfolgen. Eine Weiterleitung hat erst nach Feststellung der anderweitigen Zuständigkeit zu geschehen.
3. Hat der erstangegangene Leistungsträger den Antrag ohne jede Nachfrage an den vordergründig möglicherweise zuständigen Träger weitergeleitet, so ist der erstangegangene Träger im Außenverhältnis nach § 14 SGB 9 unabhängig davon verpflichtet, ob sich der gestellte Antrag als solcher auf Gewährung von Behandlungssicherungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB 5 oder auf Gewährung von Teilhabeleistungen i. S. von Eingliederungshilfe darstellt.
4. Dem erstangegangenen Leistungsträger steht die Möglichkeit offen, nach § 43 SGB 1 vorläufig Leistungen zu erbringen und einen Erstattungsanspruch nach § 102 SGB 10 geltend zu machen. Nach § 43 Abs. 1 S. 2 SGB 1 muss der erstangegangene Leistungsträger vorläufige Leistungen erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt.
Tenor
Auf die Beschwerden der Beigeladenen und der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 10. August 2020 abgeändert. Anstelle der Beigeladenen wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 und längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache während der ...