Leitsatz (amtlich)
Hauskrankenpflegerinnen, die für einen Unternehmer, der die häusliche Krankenpflege gewerbsmäßig betreibt, nicht nur geringfügig (§ 8 SGB 4) tätig sind, stehen zu dem Unternehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 11.10.1984; Aktenzeichen S 75 Kr 29/83-13) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist die Versicherungs- und Beitragspflicht der Beigeladenen zu 3) aus ihrer Betätigung für den Kläger.
Der Kläger betreibt seit Ende 1977 in Berlin ein Unternehmen für häusliche Krankenpflege. Im Jahre 1981 beschäftigte er etwa 20 – 30 fest angestellte Mitarbeiter. Darüber hinaus war eine große Zahl von Personen für ihn tätig, die er zunächst als “Aushilfskräfte” bezeichnete; unter ihnen befand sich die Beigeladene zu 3). Insgesamt waren für ihn mehr als 300 Personen tätig.
Im Jähre 1979 haben die Beklagte und die anderen RVO-Kassen mit dem Kläger eine “Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung häuslicher Krankenpflege gemäß § 376b RVO” abgeschlossen (Schreiben der Beklagten vom 3. Juli 1979). Hierin ist u. a. die Verpflichtung festgelegt, die Leistung “durch geeignetes Personal” zu erbringen.
Bei den Vertragsverhandlungen mit der Beklagten hatte der Kläger sein Unternehmen geschildert. Im Schreiben vom 30. Mai 1979 führte er seine (zunächst zehn, im September 1979: 43) Mitarbeiter auf, und zwar getrennt nach fest angestellten Mitarbeitern und “Aushilfen nach Bedarf”. Im Verlauf eines Schriftwechsels um die Frage der Entgelte und Abrechnungsprobleme wies der Kläger auf seine finanzielle Belastung hin. Seine Mitarbeiter...