Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht eines selbständigen Gewerbetreibenden
Orientierungssatz
1. Versicherungspflichtig nach § 2 S. 1 Nr. 8 SGB 6 ist, wer eine selbständige handwerkliche Tätigkeit tatsächlich ausübt.
2. Selbständig ist derjenige, der mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt.
3. Erforderlich ist nicht, dass der Handwerker selbst mit den im Betrieb anfallenden körperlichen Arbeiten betraut ist. Die Tätigkeit kann sich auf die Wahrnehmung von Aufsichts- und Ordnungsfunktionen beschränken.
4. Versicherungsfreiheit liegt beim Selbständigen nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB 6 nur dann vor, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit regelmäßig im Monat 400.- €. nicht übersteigt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung von Versicherungspflicht und die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung für die Zeit ab 13. Mai 2004.
Der im September 1959 geborene Kläger, der bisher 159 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat, ist Karosseriebaumeister.
Er wurde zum 12. August 1996 als Inhaber seines Betriebes in der P Straße in B als Karosserie- und Fahrzeugbauer in die Handwerksrolle der Handwerkskammer Berlin eingetragen. Er gab gegenüber der Landesversicherungsanstalt Berlin (im Folgenden ebenfalls Beklagte genannt) an, bereits früher von Januar 1987 bis April 1996 in der Handwerksrolle der Handwerkskammer Berlin eingetragen gewesen zu sein. Er sei seit dem 02. März 1996 selbständig tätig. M...