Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderung an den kausalen Nachweis einer Berufskrankheit. keine Gewährung eines Risikozuschlags oder eines Zuschlags für eine Verschlimmerungsgefahr
Orientierungssatz
1. Der Gesetzgeber bringt mit der Formulierung “infolge„ - vgl. §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII (juris: SGB 7) - das Erfordernis eines Zusammenhangs zum Ausdruck.
2. Es muss eine kausale Verknüpfung des Unfalls mit der betrieblichen Sphäre bestehen, mithin eine rechtliche Zurechnung für besonders bezeichnete Risiken der Arbeitswelt beziehungsweise gleichgestellter Tätigkeiten, für deren Entschädigung die gesetzliche Unfallversicherung als spezieller Zweig der Sozialversicherung einzustehen hat, und zwar nicht nur im Sinne einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, sondern auch im Sinne der Zurechnung des eingetretenen Erfolges zum Schutzbereich der unfallversicherungsrechtlichen Norm als eines rechtlich wesentlichen Kausalzusammenhangs - Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung - (Anschluss: BSG, Urteil vom 09. Mai 2006, B 2 U 1/05 R; SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
3. Die Frage nach diesem Zurechnungszusammenhang stellt sich auf drei Ebenen, nämlich als Unfallkausalität zwischen ausgeübter Tätigkeit und Unfallereignis, als haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden und als haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheitserstschaden und längerandauernden Unfallfolgen (Anschluss: BSG, Urteil vom 09. Mai 2006, B 2 U 1/05 R; SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
4. Erst dann, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststeht, welche Gesundheitsschäden berufskrankheitenbedingt sind, stellt sich die Frage nach der Bemessung der MdE, die gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII grundsätzlich von zwei Faktoren abhängt: Den verbliebenen ...