Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. Anfechtungsklage. Zuständigkeit der Schiedsstelle des Landes Baden-Württemberg. ordnungsgemäße Besetzung. eingeschränkte gerichtliche Kontrolle. Festsetzung eines höheren Vergütungssatzes. gesondert berechnete Investitionskosten. Vorliegen der Voraussetzungen für eine Neufestsetzung. unvorhersehbare wesentliche Änderung. Verwirklichung vertraglicher Risiken
Orientierungssatz
1. Die (isolierte) Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG) ist die richtige Klageart gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12.
2. Die Schiedsstelle des Landes Baden-Württemberg war hier zuständig, da die Einrichtung, für die eine Entscheidung über die Vergütungssätze für Investitionskosten begehrt wird, im Bereich dieser Schiedsstelle gelegen ist. Auf den Sitz des Einrichtungsträgers ist nicht abzustellen.
3. Angesichts der vom Gesetzgeber bewusst gewählten Zusammensetzung der Schiedsstelle und der Bestimmung der Weisungsfreiheit ihrer Mitglieder kann allein der Vortrag, ein Mitglied sei - auf welcher Seite auch immer - bei Verhandlungen über die streitigen Vergütungssätze bereits beteiligt gewesen, nicht die Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung begründen.
4. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen. Zu überprüfen ist ausschließlich, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren erfolgt ist und alle erforderlichen Erkenntnisse gewonnen worden sind, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende Beurteilungsspielraum eingehalten worden ist.
5. Die allein der Beurteilungskompetenz der Schiedsstelle unterliegende Definition und Ausfüllung der im Rahmen der zu ersetzenden Vereinbarung zu...