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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 28.06.2007 - L 7 SO 5884/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. bedarfsorientierte Grundsicherung. Nachzahlungsbegehren. keine Anwendbarkeit von § 44 SGB 10. kein Anspruch nach Landesrecht. Berücksichtigung der erfolgten Bedarfsdeckung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das erste Kapitel des SGB 10 (Verwaltungsverfahren) war für die Durchführung des vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2004 geltenden GSiG vom 26.6.2001 (BGBl I 1310) insgesamt nicht anwendbar, weil eine der föderalen Regelung des § 1 Abs 1 S 2 SGB 10 entsprechende Bestimmung fehlte und die Grundsicherung nicht Teil der in § 9 SGB 1 angesprochenen Sozialhilfe war. Ein Anspruch auf Überprüfung bestandskräftiger Bescheide nach § 44 SGB 10 existiert daher nicht.

2. Die in Baden-Württemberg anwendbaren landesrechtlichen Verwaltungsverfahrensbestimmungen enthalten keine entsprechende Regelung.

 

Orientierungssatz

Selbst unter der Annahme, eine Rücknahme gem § 48 Abs 1 VwVfG BW wäre nach den landesrechtlichen Vorschriften möglich, wäre bei der Geltendmachung einer Nachgewährung höherer Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung nach dem GSiG zum jetzigen Zeitpunkt wohl auch eine zwischenzeitlich eingetretene Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Überprüfung bestandskräftiger Bewilligungsbescheide über Leistungen der Grundsicherung für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004.

Der am … 1933 geborene Kläger schloss mit Wirkung vom 1. März 1996 einen Mietvertrag über die Wohnung H.weg, S.. Die monatliche Kaltmiete für die Wohnung betrug 750,- DM zuzüglich 50,- DM für einen Tiefgaragenstellplatz sowie ...

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