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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19.10.1999 - L 9 RJ 3432/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

KVdR. Beitragszahlung aus Rente. Unmöglichkeit der Zahlung. Beitragsschuldner. Verjährung. Haftung des Rentenversicherungsträgers

 

Orientierungssatz

1. Die Verjährungsvorschrift des § 25 SGB 4 ist auch auf die Haftungsvorschrift des § 255 Abs 2 S 3 SGB 5 aF anzuwenden.

2. Ohne die Vorschrift des § 255 Abs 2 S 3 SGB 5 aF hätte der Krankenversicherungsträger keinen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger auf den Zuschuß zu Aufwendungen für die Krankenversicherung gehabt, da nach altem Recht der Rentner selbst die gesamten Beiträge schuldete.

3. Der Rentenversicherungsträger haftet mit dem Beitragszuschuß bzw mit dem nun zu tragenden hälftigen Beitragsanteil (§ 255 Abs 2 S 3 SGB 5 nF). Eine weitergehende Haftung für eine Verletzung der in § 255 SGB 5 geregelten Pflichten besteht nicht.

4. Wenn der Einbehalt der rückständigen Beiträge trotz laufender Rente daran scheitert, daß der Rentenempfänger durch den Einbehalt hilfebedürftig im Sinne des § 51 Abs 2 SGB 1 würde, gelten die gleichen Grundsätze wie beim Wegfall der Rentenzahlung. Auch in diesem Falle hat der Rentenversicherungsträger für die Unmöglichkeit der Zahlung der rückständigen Beiträge zu haften. Allerdings wird er dadurch nicht zum Beitragsschuldner, so daß der Forderung gegen ihn nicht im Wege eines Verwaltungsakts, sondern im Wege der Leistungsklage erhoben werden kann.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf rückständige Krankenversicherungsbeiträge in Höhe des Beitragszuschusses für Martha Rapp (R.) für die Zeit vom 01.01.1989 bis 31.12.1989 in Höhe von DM 505,80 hat.

Die 1911 geborene R. beantragte am 28.04.1976 bei der Beklagten die Gewährung von Altersruhegeld (ARG) wegen Vollendung des 65. Lebensjahres und gab i...

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