Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht. Kürzung der Entgeltpunkte. Qualifikationsgruppeneinstufung eines Musikleiters. Rentenberechnung. Entgeltpunkte Ost. gewöhnlicher Aufenthalt. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Einordnung eines Musikleiters an einer örtlichen Musikfachschule in der ehemaligen Sowjetunion in eine Qualifikationsgruppe nach Anl 13 zum SGB 6.
Orientierungssatz
1. Die Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 der Anl 13 SGB 6 setzt nicht für Zeiten davor das Erreichen einer höheren Qualifikationsgruppe als 5 voraus.
2. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes iSd Art 6 § 4 Abs 6 FANG ist nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Danach ist entscheidend, ob der Betroffene den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Beitrittsgebiet hatte. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist. Auf den Domizilwillen des Betroffenen kommt es dabei nicht an (vgl LSG Essen vom 29.8.2011 - L 3 R 454/10).
3. Die Regelung des Art 6 § 4 Abs 6 FANG verstößt nicht gegen Art 3 GG (vgl BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 1/12 R = SozR 4-1200 § 30 Nr 6).
4. Die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften unterliegen nicht dem Schutz des Art 14 Abs 1 S 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zu Grunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt worden sind. (vgl BVerfG vom 13.6.2006 - 1 BvL 9/00 = BVerfGE 116, 96 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5).
5. Die durch § 22 Abs 4 FRG idF des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (juris: WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1996, 1461) erfolgte Absenkung der auf dem FRG-Gesetzen beruhenden Entgeltpunkte ist auch dann nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn die Rentenanw...