Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherungspflicht. selbstständig Tätiger mit nur einem Auftraggeber für ein Direktvertriebsunternehmen. Beratertätigkeit im Rahmen eines vorgegebenen Organisations- und Marketingkonzepts
Leitsatz (amtlich)
Zur Versicherungspflicht als Selbständiger mit nur einem Auftraggeber bei einer Tätigkeit für ein Direktvertriebsunternehmen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 5. November 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem für ihn Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Selbständige mit nur einem Auftraggeber festgestellt wurde, und begehrt hilfsweise die Befreiung von der Versicherungspflicht.
Der am 1955 geborene Kläger war nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland seit 1984 - mit zwischenzeitlicher Unterbrechung wegen Arbeitslosigkeit - jedenfalls bis 31. Dezember 2016 versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1. Juli 2012 trat daneben wiederholt eine geringfügige abhängige Beschäftigung.
Aufgrund seines Beraterantrages vom 8. Mai 1996 war er jedenfalls ab dem 1. Januar 1997 als Berater der A. GmbH (im Folgenden A GmbH) tätig. Diese stellte ihm unter dem 21. Mai 1996 einen Beraterausweis aus, wodurch er die Berechtigung erhielt, für sie tätig zu werden. Hierzu meldete er zum 1. Januar 1997 ein Gewerbe an mit dem Inhalt Vertrieb von Artikeln für Haushalte und Gewerbebetriebe, insbesondere Reinigungs- und Körperpflegeprodukte, Kosmetika, Haushaltsgeräte, Geschenkartikel, Modeschmuck, verpackte Lebensmittel, Spielzeug usw.
Nach den vereinbarten Geschäftsbedingungen betreiben die Berater ihr Geschäft als selbständige Gewe...