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LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 23.10.2013 - L 4 R 4066/13 ER-B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsprüfung. Auskunftspflicht des Arbeitgebers. Vorlage von Unterlagen der Finanzbuchhaltung. Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Hinreichende Bestimmtheit. Anordnung der sofortigen Vollziehung. Begründung des besonderen öffentlichen Interesses. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Zwangsgeldandrohung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Arbeitgeberprüfung kann der Rentenversicherungsträger auch die Vorlage von Unterlagen der Finanzbuchhaltung verlangen.

 

Normenkette

SGB IV § 28p Abs. 1, 5, 9, § 76 Abs. 1; BVV §§ 8, 11 Abs. 2; SGB X § 33 Abs. 1, § 66 Abs. 3 S. 1, § 98 Abs. 1-2; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5, § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf € 5.075,00 festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2013, mit welchem diese für eine Betriebsprüfung die Vorlage einer Übersicht aller bebuchten Konten nach dem Kontenrahmenplan der Antragstellerin sowie des Prüfberichts/Bescheids über die letzte Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts verfügt hat.

Die Antragsgegnerin kündigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. März 2012 an, vom 23. bis 27. April 2012 eine Betriebsprüfung in den Geschäftsräumen der Abrechnungsstelle, die im Auftrag der Antragstellerin Löhne und Gehälter abrechne sowie Meldungen erstatte, durchführen zu lassen. Im Rahmen der Betriebsprüfung baten die Betriebsprüfer der Antragsgegnerin um Vorlage von Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung (Summensaldenlisten und diversen Sachkonten nach ...

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