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LG Stuttgart Beschluss vom 09.02.2005 - 32 AktE 36/99 KfH

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Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 30.05.2007; Aktenzeichen 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06)

OLG Stuttgart (Beschluss vom 08.03.2006; Aktenzeichen 20 W 5/05)

 

Tenor

1. Die angemessene bare Zuzahlung pro Aktie der wird auf

5,41 EUR

festgesetzt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller und die des Vertreters der außenstehenden ehemaligen Aktionäre der …

3. Die Geschäftswerte werden wie folgt festgesetzt:

betreffend

die Antragstellerin 1:

6,00 EUR

den Antragsteller 2:

6,00 EUR

die Antragstellerin 3:

1.381.866,00 EUR

den Antragsteller 4:

6,00 EUR

den Antragsteller 5:

6,00 EUR

den Antragsteller 6:

6,00 EUR

den Antragsteller 7:

300,00 EUR

die Antragstellerin 8:

6,00 EUR

den Vertreter der außenstehenden Aktionäre:

127.335.318,00 EUR

die Antragsgegnerin und zugleich die Gerichtskosten:

129.077.520,00 EUR

 

Tatbestand

I.

Die haben am 15. Juli 1999 einen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen, wonach die durch Übertragung ihres ganzen Vermögens auf die verschmolzen wurde, firmierte später um in (Antragsgegnerin). Nach Zustimmung der Hauptversammlung der beiden Unternehmen am 27.07.1999 (– Stichtag –, am 19.08.1999) wurde die Verschmelzung am 01.09.1999 im Handelsregister eingetragen. Nach § 2 des Verschmelzungsvertrags, B 5, Seite 239 ff., bekamen die Aktionäre der für je eine ihrer Aktien 2 Aktien der Antragsgegnerin. Die acht Antragsteller halten dieses Umtauschverhältnis zu ihren Lasten für ungerechtfertigt, weil die unter- und die überbewertet sei und verlangen im vorliegenden, in erster. Instanz noch nach §§ 305 ff. UmwG zu betreibenden Spruchstellenverfahren die Festsetzung einer angemessenen baren Zuzahlung samt Verzinsung gemäß § 15 UmwG.

Die beiden fusionierten Unternehmen sind bzw. waren Holding-Gesellschaften, die unm...

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  Leitsatz (amtlich) 1. a) Das im Verschmelzungsvertrag festzusetzende Umtauschverhältnis beruht auf der Relation der auf das anteilige einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden anteiligen Unternehmenswerte. b) Die den Anteilseignern eines übertragenden ...

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