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LG Saarbrücken Urteil vom 21.06.2013 - 5 S 141/12

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Verfahrensgang

AG Merzig (Aktenzeichen 31 C 255/11 (10))

 

Tenor

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.009,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

A.

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt von den beiden Beklagten, die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft sind, Wohngeldvorauszahlungen ab Juni 2009 in Höhe von ursprünglich 4.642,– Euro.

Die Forderung wird gestützt auf den Wirtschaftsplan für das Jahr 2008. Die Wohnungseigentümer haben durch unangefochtenen Mehrheitsbeschluss vom 26.10.2010 beschlossen, dass der Wirtschaftsplan für das Jahr 2008 fortgilt bis zum 31.12.2010.

Das Amtsgericht Merzig hat durch sein am 23.12.2011 verkündetes Urteil der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 4.009,– Euro zuzüglich Zinsen stattgegeben.

Das Amtsgericht hat ausgeführt, der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 26.10.2010 über die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes 2008 sei gültig. Den Beklagten stehe auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

Für die drei Monate des Jahres 2011 bestehe keine Rechtsgrundlage für die eingeklagte Forderung, so dass die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 633,– Euro abzuweisen sei.

Gegen dieses am 30.12.2011 zugestellte Urteil haben beide Beklagte am 26.01.2012 Berufung eingelegt, die sie am 22.02.2012 begründet haben

Die Beklagten sind der Ansicht, das Amtsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Es habe zwar in dem Tatbestand seines Urteils dargestellt, dass die Klägerin für die Jahre 2009 und 2010 keine Jahresabrechnung erstellt habe. Es habe sich jedoch mit diesem Gesichtspunkt in den Entscheidungsgründen nicht auseinander gesetzt.

Sie sind der Auffassung, der Wohnun...

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