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LG Potsdam Beschluss vom 21.06.1999 - 5 T 915/97

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Verfahrensgang

AG Potsdam (Beschluss vom 06.11.1997; Aktenzeichen 35 N 526/96)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des früheren Sequesters wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Potsdam vom 6. November 1997 die Vergütung des Sequesters auf einen Gesamtbetrag von 145.235,42 DM inklusive 15 % Umsatzsteuer festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beschwerdeführer ist als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt. Zuvor war er vom 16. Juli 1996 bis zum 1. Oktober 1996 als Sequester in dem Verfahren zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellt.

Mit Kostenrechnung vom 3. November 1997 hat er für seine Tätigkeit als Sequester eine Vergütung zuzüglich 15 % Umsatzsteuer von 174.638,55 DM sowie Auslagen nebst 15 % Umsatzsteuer von 831,45 DM, insgesamt 175.470,00 DM in Rechnung gestellt.

Den Vergütungsbetrag hat er dabei wie folgt errechnet:

Berechnungsgrundlage (Aktivvermögen):

13.413.290,75 DM

einfacher Regelsatz:

84.366,45 DM

Der Berechnungswert ergebe sich aus dem sechsfachen Wert des Regelsatzes und betrage 506.198,70 DM. Der Vergütungssatz betrage davon 30 %, und zwar 151.859,61 DM. Auf diesen seien 15 % Mehrwertsteuer in Höhe von 22.778,94 DM anzurechnen. Darüber hinaus hat er die Auslagen (inklusive 15 % Umsatzsteuer) mit 831,45 DM berechnet.

Die Berechnung des sechsfachen Regelsatzes statt des als Durchschnittsvergütung geltenden fünffachen Regelsatzes sei wegen der Vielzahl der zu treffenden Maßnahmen gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag verwiesen.

Der Insolvenzrichter des Amtsgerichts hat die Vergütung durch Beschluß vom 6. November 1997 abweichend nach dem vierfachen Wert unter Ansetzung von 40 % des Vergütungssatzes – zu dem Vergütungssatz von 25 % berechnet...

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