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LG Neubrandenburg Urteil vom 05.03.2002 - 1 S 272/01

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Verfahrensgang

AG Neubrandenburg (Urteil vom 28.08.2001; Aktenzeichen 12 C 804/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.01.2003; Aktenzeichen 4 StR 402/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird dasUrteil desAmtsgerichts Neubrandenburg vom28. August 2001 – Az.: 12 C 804/01 – geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird im Rahmen des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. auf die Ausführungen in dem amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen, die nach den klarstellenden Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wie folgt ergänzt werden:

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Mieterhöhungserklärung vom 25. Februar 1999 zum ersten April 1999 wirksam geworden sei und errechnen sich – gestützt auf das unstreitige Zahlungsverhalten des Beklagten – folgende Ansprüche:

Für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 31. Juli 2000 (= 15 Monate) beanspruchen die Kläger eine monatliche Grundmiete von 606,60 DM zuzüglich einer monatlichen Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 82,60 DM, insgesamt mithin 689,20 DM. Der Beklagte hat 492,56 DM monatlich gezahlt. Es verbleibt eine Differenz von 196,64 DM, für 15 Monate somit 2.949,60 DM.

Ab 1. August 2000 haben die Kläger eine Erhöhung der monatlichen Zahlungen auf die Betriebskosten um 38,72 DM gefordert. Sie machen für die Zeit bis zum 31. Oktober 2000 eine monatliche Gesamtforderung von 727,92 DM geltend, auf die der Beklagte monatlich 531,16 DM gezahlt hat. Die Differenz von 196,76 DM ergibt für drei Monate einen Betrag von 590,28 DM.

Seit dem 1. November 2000 zahlt der Beklagte monatlich 718,80 DM. Nach Berechnung der Kläger verbleibt eine monatliche Differenz von 9,12 DM, die ...

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