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LG München I Urteil vom 30.07.2009 - 36 S 18003/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlußanfechtung

 

Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 18.09.2008; Aktenzeichen 483 C 470/08 WEG)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.06.2010; Aktenzeichen V ZR 164/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 18.09.2008 aufgehoben.

II. Der Beschluß der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 08. April 2008 zu TOP 5. a. 5. wird für ungültig erklärt.

III. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das Endurteil des Amtsgerichts München vom 18.09.2008 sowie auf alle Anlagen und Protokolle, sowie auf die Schriftsätze der Parteien in erster und zweiter Instanz, insbesondere auf die Berufungsbegründung und -erwiderung, sowie die Schriftsätze vom 08.07.2009 und vom 11.07.2009 Bezug genommen, § 540 Abs. I S. 1 Nr. 1 ZPO. Da es sich dabei ausschließlich um rein rechtliche Erwägungen handelte, ist eine darüber hinausgehende Ergänzung der rechtlichen Argumentation der Parteien an dieser Stelle entbehrlich.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zulässig, und hat auch in der Sache Erfolg.

1.) Die Wohnungseigentümer durften die Kostenverteilung für die zuvor beschlossene Dachsanierung des Hauses … nicht abweichend von § 16 Abs. II WEG dahingehend regeln, daß diese anfallenden Kosten nur von den Eigentümern des Hauses … und nicht von allen Eigentümern im Verhältnis ihrer Anteile zu tragen sind. Die Abweichung erfolgt hier vom gesetzlichen Verteilungsmaßstab des § 16 Abs. II, I S. 2 WEG, ist aber nicht gemäß § 16 Abs. IV WEG gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluß über diese Kostenvertei...

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