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LG Mönchengladbach Urteil vom 16.11.2011 - 2 S 64/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Forderungsabtretung auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die spätere Zeit gem. § 114 Abs. 1 InsO. Kriterien zur Privilegierung des Ertrags der Arbeitskraft des Gemeinschuldners für zwei Jahre

 

Leitsatz (amtlich)

§ 114 Abs 1 InsO findet auch Anwendung auf Vorausabtretungen von Gehaltsansprüchen aus Arbeitsverhältnissen, die der Insolvenzschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat.

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Urteil vom 11.04.2011)

BGH (Urteil vom 11.05.2006; Aktenzeichen IX ZR 247/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.09.2012; Aktenzeichen IX ZR 208/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 11. April 2011 wird kostenpflichtig

z u r ü c k g e w i e s e n.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der …. Das Insolvenzverfahren wurde am 17. Januar 2007 eröffnet.

Die Schuldnerin hatte an die Beklagte in einem Darlehensvertrag vom 18. April 2005 alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Arbeitseinkommen abgetreten. Bis zum 1. September 2008 war die Klägerin bei dem … in … beschäftigt. Seither arbeitet sie bei der … in ….

Am 14. Januar 2009 überwies der Kläger an die Beklagte einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.805,97 EUR. Darin war versehentlich ein Betrag in Höhe von 1.313,20 EUR enthalten. Dabei handelte es sich um die pfändbaren Beträge aus dem Monatseinkommen der Schuldnerin von September 2008 bis einschlie...

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