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LG Lübeck Beschluss vom 14.03.2010 - 7 T 595/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines erneuten Insolvenzantrags bei Versagung einer Restschuldbefreiung nach Ablauf von drei Jahren seit Rechtskraft der Entscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird dem Schuldner gemäß § 298 InsO die Restschuldbefreiung versagt, ist ein erneuter Insolvenzantrag des Schuldners, um doch noch Restschuldbefreiung zu erlangen, erst nach Ablauf von drei Jahren seit Rechtskraft der Entscheidung nach § 298 InsO zulässig (entgegen LG Kiel v. 18.06.2010 – 13 T 109/10).

 

Normenkette

InsO §§ 298, 290 Abs. 1 Nr. 3 analog § 298, Nr. 3

 

Verfahrensgang

AG Lübeck (Beschluss vom 14.12.2010; Aktenzeichen 53 a IK 479/10)

BGH (Entscheidung vom 21.01.2010; Aktenzeichen IX ZB 174/09)

BGH (Entscheidung vom 16.07.2009; Aktenzeichen IX ZB 219/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner nach einem Wert von bis zu 300,– EUR.

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner, der einem Kind unterpflichtig ist, begehrt die Durchführung eines erneuten Insolvenzverfahrens, um doch noch Restschuldbefreiung erlangen zu können.

Dem Schuldner war im Verfahren 53 a IK 509/07 des Amtsgerichts Lübeck die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Diese wurde ihm jedoch wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung mit Beschluss vom 28. Juli 2010 gemäß § 298 InsO versagt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg (Beschluss der Kammer vom 27.08. 2010, 7 T 410/10).

Über die Schuldnerberatung der Hansestadt Lübeck stellte der Schuldner daraufhin am 08. November 2010 einen erneuten Insolvenzantrag, der mit Anträgen auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten verbunden war. Danach stehen gut 57.000,– EUR Schulden keiner verwertbaren Masse gegenüber, dementsprechend war als außergerichtlicher Einigungsversuch ein ...

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