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LG Köln Urteil vom 21.07.2011 - 29 S 11/11

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Verfahrensgang

AG Köln (Urteil vom 17.12.2010; Aktenzeichen 204 C 24/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 17.12.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2010, 204 C 24/10, wie folgt abgeändert:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 01.10.2009 zu TOP 2 (Nutzungs- und Gebrauchsregelung des ehemaligen Garagenraumes) wird für ungültig erklärt.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft N-Weg in …1 Köln. Die Kläger sind Eigentümer der Erdgeschosswohnung, die Beklagte zu 2. ist Eigentümerin der Wohnung im Obergeschoss und der Beklagte zu 1. ist Eigentümer der Wohnung im Dachgeschoss. Entgegen der ursprünglichen Planung und den Darstellungen im Aufteilungsplan sowie dem Inhalt der Teilungserklärung wurde ein zusätzlicher Raum neben den Garagen, die sogenannte ehemalige Garage mit einer Größe von über 15 qm errichtet. Die Beklagten haben in diesen Raum in der Vergangenheit ein Sofa, einen Fernseher sowie einen Schrank gestellt. Es existiert ferner ein gemeinschaftlicher Keller, in dem an gemeinschaftlichen Gartengeräten ein Handrasenmäher und eine Schneeschaufel aufbewahrt werden.

In der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 01.10.2009 wurde mit den Stimmen der Beklagten zu TOP 2 folgender Beschluss gefasst: „Die ehemalige Garage soll in 3 gleiche Teile aufgeteilt werden. Die Nutzung dieser Fläche wird jedem Eigentümer selbst überlassen. Der Raum ist insgesamt 5,62 m lang und 2,68 m breit. Die Aufteilung geschieht wie folgt: – das hintere Drittel gehört zur Erdgeschosswohnung – das mittlere Drittel gehört zur Obergeschosswohnung – das vordere Drittel gehört zur Dachgeschosswohnung. Rechtsseitig ...

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