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LG Köln Urteil vom 13.10.2010 - 171 StL 8/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhebung einer Strafanzeige eines Steuerberaters gegen einen Mandanten verstößt gegen seine Verschwiegenheitspflicht und erfolgt nicht in Wahrnehmung berechtigter Ineressen. Handeln in Wahrnehmung berechtigter Interessen i.R.d. beruflichen Pflicht zur Verschwiegenheit. Frage der angemessenen Ahndung einer Berufspflichtverletzung

 

Normenkette

StBerG § 57 Abs. 1-2, §§ 89-90; BOStB § 9; StGB §§ 203-204, 283

 

Tenor

Dem Berufsangehörigen wird wegen schuldhafter Berufspflichtverletzung ein Verweis erteilt. Ferner wird ihm die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR auferlegt.

Der Berufsangehörige hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Der nunmehr 61 Jahre alte Berufsangehörige studierte in Köln Betriebswirtschaft und war seit 1971 als Werksstudent in einer Steuerberaterkanzlei tätig. Im Jahre 1980 schloss er das Studium als Diplom-Kaufmann ab. In der Folgezeit war er in Angestelltenverhältnissen in zwei Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterkanzleien tätig. Am 9.3.1988 wurde er durch den Finanzminister des Landes Nordrhein Westfalen als Steuerberater bestellt. Seit dem 1.1.1990 übt er den Beruf des Steuerberaters selbständig in seiner Einzelpraxis aus. Im Jahr 2009 erzielte er Betriebseinnahmen in Höhe von rund 57.000 EUR, einen Nettoumsatz in Höhe von rund 46.000 EUR und einen Überschuss in Höhe von rund 24.000 EUR.

Der Berufsangehörige ist bisher nicht berufsrechtlich in Erscheinung getreten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Berufsangehörige war steuerlicher Berater des Zeugen H in Köln, der dort das Einzelunternehmen H Transporte e.K. führte. Mit Herrn H verstand er sich gut, ohne mit ihm befreundet zu sein. Das von diesem gegründete Einzelunternehmen wuchs schnell und hatte zunächst wirtschaftlichen Erfolg....

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