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LG Hamburg Urteil vom 13.11.2013 - 318 S 23/13

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Verfahrensgang

AG Hamburg-Blankenese (Urteil vom 30.01.2013; Aktenzeichen 539 C 18/12)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 30.01.2013, Az. 539 C 18/12, wird hinsichtlich der Anfechtung des auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 08.05.2012 zu TOP 8 gefassten Beschlusses verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Gültigkeit der auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 08.05.2012 zu TOP 5 und 8 gefassten Beschlüsse über die Abwahl der Klägerin als WEGVerwalterin der WEG R. Lstraße, 2 … H zum 31.05.2012 sowie deren Freistellung, die Einzel- und Gesamtabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2011 und den Wirtschaftsplan 2012 zu erstellen (Protokoll Anl. K 3).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.01.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Klage zulässig sei. Der Verwalter könne den Beschluss über seine Abberufung anfechten. Der zu TOP 6 gefasste Beschluss über die Bestellung eines neuen Verwalters sei nicht bestandskräftig geworden, weil dieser Beschluss im Falle des Erfolgs der Anfechtungsklage nichtig wäre. Für die Abberufung der Klägerin habe es eines wichtigen Grundes bedurft, der jedoch vorgelegen habe. Dass die nunmehr von den Beklagten angeführten Gründe nicht ausdrücklich Gegenstand des Kündigungsschreibens des Verwaltervertrages oder der Abberufung gewesen seien, sei unschädlich. Nachgeschobene Kündigungsgründe seien bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen, sofern der Grund zum Zeitpunkt ...

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