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LG Hamburg Beschluss vom 09.07.2008 - 318 T 183/07

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Verfahrensgang

AG Hamburg-Wandsbek (Beschluss vom 26.08.2007; Aktenzeichen 711 C 101/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.04.2009; Aktenzeichen VII ZB 62/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 26.8.2007 (Az. 711 C 101/07) abgeändert und die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde des Notars N…, Hamburg, zur URNr. …/1987 vom ….….1987 (Nominalbetrag: DM 100.000,--) mit abstraktem Schuldanerkenntnis in Höhe des Grundschuldbetrages, durch die Gläubigerin für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 51.129,19.

Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel, aus der die Gläubigerin aus übertragenem Recht die Zwangsvollstreckung betreibt.

Zur Sicherung einer Darlehensschuld bestellte der Schuldner unter dem ….….1987 zu Gunsten der …bank AG als Darlehensgeberin eine Sicherungsgrundschuld über DM 100.000,-- an seinem mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück, …weg 90, … HH. Gleichzeitig unterwarf er sich in der Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz und wegen der damit zusammenhängenden Darlehensforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Als Gläubigerbezeichnung ist in der Bestellungsurkunde das Wort “Bank” eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf die als Anlage K1 zur Akte gereichte Grundschuldbestellungsurkunde vom ….….1987 (Bl. 6 d.A.).

Die …bank AG trat die Darlehensforderung sowie die Grundschuld später an die …bank ab. Diese fusionierte in die …bank…AG und firmierte ...

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