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LG Göttingen Beschluss vom 21.11.2005 - 10 T 148/05

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Verfahrensgang

AG Göttingen (Beschluss vom 12.10.2005; Aktenzeichen 74 IN 270/04)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Anordnung des Amtsgerichts, die Wohnung der … zwecks Vollziehung des Haftbefehls an dem Schuldner zu betreten und zu durchsuchen rechtswidrig war.

 

Tatbestand

Am 19.07.2004 hat die Gläubigerin beantragt, über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Nachdem der Schuldner zu einem vom Gericht anberaumten Anhörungstermin nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht einen Haftbefehl gegen den Schuldner erlassen. Der mit der Vollstreckung des Haftbefehls beauftragte Gerichtsvollzieher hat dem Gericht mitgeteilt, dass der Schuldner trotz vielfacher Versuche unter der Anschrift … nicht angetroffen worden sei. Die in der Wohnung lebende Beschwerdeführerin hat dem Gericht im Mai 2005 mitgeteilt, dass der Schuldner nach Frankreich verzogen sei und unter der oben genannten Anschrift wohne.

In einem Schreiben vom 05.09.2005 hat der vorläufige Insolvenzverwalter dem Amtsgericht mitgeteilt, dass zu erwarten sei, dass der Schuldner an seinem Geburtstag, dem 13. Oktober, seine Verlobte in deren Wohnung aufsuchen wird. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat deshalb angeregt, an diesem Tag einen weiteren Verhaftungsversuch des Schuldners in der Wohnung seiner Verlobten vorzunehmen.

Mit Beschluss vom 12.10.2005 hat das Amtsgericht den zuständigen Gerichtsvollzieher ermächtigt, die Wohnung der … zwecks Vollziehung des Haftbefehls an dem Schuldner zu betreten und zu durchsuchen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Schuldner habe sich zwar zwischenzeitlich nach Frankreich umgemeldet, es sei jedoch davon auszugehen, dass er sich zumindest zeitweise in der Wohnung der Beschwerdeführerin aufhalte.

Am 13.10.2005 hat der zuständige Gerichtsvollziehe...

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