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LG Göttingen Beschluss vom 11.02.2009 - 10 T 9/09

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Verfahrensgang

AG Göttingen (Beschluss vom 21.01.2009; Aktenzeichen 74 IK 133/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise wie folgt geändert:

Die Vergütung des Treuhänders ist in Höhe von 126,81 EUR aus der Landeskasse zu erstatten. Der weitergehende Antrag des Treuhänders wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Treuhänder und die Landeskasse je zur Hälfte.

Beschwerdewert: 245,81 EUR

 

Gründe

Mit Beschluss vom 29.03.2007 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, dem Schuldner die Stundung der Kosten bewilligt und den … in Göttingen zum Treuhänder bestellt. Nachdem dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden war, hat das Amtsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 06.11.2007 aufgehoben.

Mit Schreiben vom 06.12.2007 hat der Treuhänder mitgeteilt, der Schuldner habe trotz mehrfacher Aufforderung keinen aktuellen Einkommensnachweis überreicht. Die daraufhin erfolgte Aufforderung seitens des Amtsgerichts vom 12.12.2007 hat der Schuldner ebenfalls nicht beachtet. Mit Beschluss vom 21.01.2008 hat das Amtsgericht infolge dessen den Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen. Nachdem der Schuldner auch die nunmehr vom Treuhänder geforderten Kosten für das erste Jahr der Wohlverhaltensperiode nicht gezahlt hat, hat der Treuhänder am 13.10.2008 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

Mit Beschluss vom 17.11.2008 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.

Der Treuhänder hat am 23.04.2008 beantragt, seine Schlussvergütung für zwei Jahre in Höhe von 200,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen, insgesamt 245,81 ...

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