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LG Dresden Beschluss vom 08.02.2002 - 7 T 1072/01

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Verfahrensgang

AG Dresden (Beschluss vom 06.09.2001; Aktenzeichen 536 IN 1447/01)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Verwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 06.09.2001 (536 IN 1447/01) geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Zugunsten des vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Vergütung auf 6.979,38 EUR (13.650,48 DM) festgesetzt.

2. Die Auslagen werden auf 25,36 EUR (49,60 DM) festgesetzt.

3. Die auf die Vergütung und die Auslagen zu zahlende Mehrwertsteuer beträgt 1.120,76 EUR (2.192,10 DM).

4. Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt … wird gestattet, den festgesetzten Betrag in Höhe von 8.125,50 EUR (15.892,09 DM) der verwalteten Masse zu entnehmen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer trägt 45 % der Kosten des Beschwerdeverfahrens, im Übrigen findet eine Kostenerstattung mangels Beschwerdegegners nicht statt.

III. Der Beschwerdewert wird auf 2.021,64 EUR (3.953,99 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts Dresden (Insolvenzgericht) setzte mit Beschluss vom 06.09.2001 die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einschließlich der Auslagen und der Mehrwertsteuer auf 13.697,50 DM fest. Beantragt war eine Vergütung von insgesamt 17.651,49 DM.

Entgengen dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters hat der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts den Rückkaufswert der schuldnerischen Lebensversicherung in Höhe von 123.335,26 DM nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Dies begründet er unter Berufung auf den Beschluss des BGH vom 14.12.2000 ) IX ZB 105/00) damit, dass der vorläufige Insolvenzverwalter hinsichtlich der an einen Dritten verfpändeten Lebensversicherung keine nennenswerte Verwaltungstätigkeit ausgeübt habe. Die diesbezügliche Verwaltungstätigkeit sei nämlich auf die Anzeige der Ano...

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