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LG Dortmund Beschluss vom 23.09.1985 - 9 T 560/85

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Verfahrensgang

AG Hamm (Beschluss vom 16.08.1985; Aktenzeichen 21 N 192/85)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin nach einem Gegenstandswert von 30.000,-- DM.

 

Gründe

Mit Schreiben vom 25.07.1985 hat der seinerzeitige Geschäftsführer der Firma Q… GmbH, S…, beantragt, das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wegen Zahlungseinstellung und Überschuldung zu eröffnen. Mit Schreiben vom 29.07.1985 der Gesellschafter wurde der Geschäftsführer entlassen.

Mit Schreiben vorn 05.08.1985 meldete sich als neuer Geschäftsführer der Firma Q… Herr F… und erklärte gegenüber dem Amtsgericht, der Konkursantrag werde von ihm mit sofortiger Wirkung zurückgezogen.

Mit Schreiben vom 06.08.1985 legte der frühere Geschäftsführer S… entsprechend einer Aufforderung des Amtsgerichts vom 30.07.1985 eine Übersicht über die Vermögensmasse der Gesellschaft im Zeitpunkt seines Antrags auf Konkurseröffnung vor.

Das Amtsgericht hat am 16.08.1985 mit dem angefochtenen Beschluß ein allgemeines Veräußerungsverbot über das Vermögen der Firma Q… erlassen.

Mit seinem “Einspruch” vom 29.08.1985 gegen diesen Beschluß beruft sich der neue Geschäftsführer auf die von ihm erklärte Rücknahme des Konkursantrags.

Der als sofortige Beschwerde geltende “Einspruch” ist gemäß § 73 Abs. 3 KO zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Beschluß ist gemäß § 106 Abs. 1 Satz 3 KO zu Recht ergangen.

Allerdings ist Voraussetzung für ein Veräußerungsverbot im Rahmen von § 106 KO, daß ein zulässiger Konkursantrag -noch-vorliegt (vgl. Böhle-Stamschräder-Kilger, § 106 Anm. 1).

Diese Voraussetzung ist aber durch den Antrag des früheren Geschäftsführers S… gegeben und duch die Erklärung des neuen Geschäftsführers nicht weggefallen. Zwar kann der ...

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