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LG Bonn Urteil vom 11.09.2012 - 18 O 294/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Maklers auf Vermittlungsprovision gegen ein Unternehmen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzgl. dieses Unternehmens. Recht (allgemein- und (Rechts-)Wissenschaften)

 

Normenkette

InsO §§ 87, 35, 294, 35 Abs. 2, § 38

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Entscheidung vom 27.02.2004; Aktenzeichen 3 S 22/04)

BGH (Urteil vom 26.02.2002; Aktenzeichen VI ZR 288/00)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 21.350,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2008 aus einem Betrag in Höhe von EUR 17.850,00 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2009 aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.500,00 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vermittlungsprovision sowie die Rückzahlung eines Darlehens.

Die Klägerin ist Immobilienmaklerin. Die Beklagte war zumindest in der Vergangenheit als Immobilienmaklerin tätig. Im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen den Parteien vermittelte die Klägerin der Beklagten im Jahr 2006 das Grundstück „T in I2”, welches die U-Stiftung in N zum Verkauf anbot. Der notarielle Kaufvertrag wurde am 19.12.2006 beurkundet. Die Parteien vereinbarten am 07.02.2008 eine pauschale Vergütung für die Vermittlungstätigkeit der Klägerin hinsichtlich des vorgenannten Grundstücks in Höhe von EUR 15.000,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Mit Rechnung Nr. …/… vom 01.04.2008 (Anlage K 1, Bl. … d.A.) stellte die Klägerin der Beklagten sodann einen Pauschalbertrag in Höhe von EUR 15.000,00 n...

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