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LG Arnsberg Beschluss vom 27.02.2004 - 3 S 22/04

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Verfahrensgang

AG Arnsberg (Entscheidung vom 01.01.1000; Aktenzeichen 12 C 7/03)

 

Tenor

Der Antrag des Berufungsklägers vom 20.01.2004 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen

 

Gründe

Die beabsichtigte Berufung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg m Sinne der §§ 119 Abs. 1 Satz 1,114 ZPO. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.

Insbesondere ist die Klage zulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis für deren Erhebung besteht. Etwas anderes ergibt sich weder aus § 294 Abs. 1 InsO noch aus sonstigen Vorschriften.

Das Amtsgericht hat zu Recht dargelegt, dass Sinn und Zweck der Regelung des § 294 Abs. 1 InsO ist, nach dem Ende des aus § 89 InsO folgenden Vollstreckungsverbots durch Verrohrung des Zugriffs auf das Vermögen des Schuldners im Wege der Einzelzwangsvollstreckung dem Bestand der Haftungsmasse und die gleichmäßige Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger zu sichern.

Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Das Amtsgericht führt gleichfalls zu Recht aus, dass die Parteien sich vorliegend noch im Stadium des Erkenntnisverfahrens - und nicht in dem des Vollstreckungsverfahrens- befinden. Der Kläger erstrebt gerade einen Titel als Voraussetzung für eine anschließende Vollstreckung gegen den Schuldner, so dass mangels Vollstreckungswirkung die klageweise Geltendmachung eines Anspruchs nicht dem Verbot des § 294 Abs. 1 InsO unterfällt.

Auch § 301 Abs. 1 InsO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Denn zur Zeit ist dem Beklagten die Restschuldbefreiung noch nicht erteilt. Es besteht auch weiterhin - wie das Amtsgericht im angefochtenen Urteil zu Recht ausführt - die Möglichkeit, dass die Restschuldbefreiung auf Grund der Bestimmungen der §§ 296, 297 oder 298 InsO

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