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LG Bochum Beschluss vom 20.12.1988 - 7 T 767/88

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Verfahrensgang

AG Bochum (Aktenzeichen 43 II 62/88)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Antragsgegner werden verpflichtet, den Streitverkündeten die Haltung von Schlangen in der Wohnung im Erdgeschoß des Hauses …, in … zu untersagen und die Entfernung aller dort befindlichen Schlagen binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses zu veranlassen.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Antragsgegner.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Antragstellerin und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage … in …. Die Antragsgegner haben ihre Wohnung an die Streitverkündeten vermietet und ihnen im Mietvertrag die Schlangenhaltung genehmigt. Die Streitverkündeten halten in einem Zimmer der Wohnung in 27 Terrarien ca. 40 Schlangen, von denen etwa 3/4 giftig sind.

Ordnungsrechtliche Bedenken gegen die Schlangenhaltung sind seitens der Stadt Bochum außer einer Auflage, daß vor dem Fenster des Zimmers ein Maschengitter anzubringen sei, nicht geäußert worden.

Die Antragstellerin fühlt sich durch die Tierhaltung in der Nutzung ihres Wohnungseigentums beeinträchtigt. Sie macht zum einen geltend, daß aus dem Zimmer, in dem die Schlange gehalten werden, Gerüche in ihr darübergelegenes Schlafzimmer dringen. Desweiteren könne sie, seitdem sie von der Schlangenhaltung erfahren habe, nicht mehr ruhig schlafen.

Sie hat erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, den Streitverkündeten die Haltung von Schlangen in der Wohnung zu untersagen und deren Entfernung zu veranlassen.

Die Antragsgegner und die Streitverkündeten haben beantragt, den Antrag der Antr...

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